Änderung der 13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Ab dem 02. Juni 2021 gilt die Änderung der Dreizehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Verordnung & FAQ

Verordnung

Erste Änderung der Dreizehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Lesefassung)  

Beschränkungen gemäß der Verordnung vom 01. Juni 2021 gültig ab den 02. Juni 2021 zu befolgen bis 29. Juni 2021

Fragen und Antworten (Stand: 12. Mai 2021) *wird derzeit aktualisiert*

 

 

Wichtigste Keyfacts für das Gastgewerbes in Sachsen-Anhalt:

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der  Personenanzahl unberücksichtigt. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt. 

(2) Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind untersagt. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Abweichend von Satz 1 sind professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit höchstens 20 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Teilnehmerzahl unberücksichtigt. Teilnehmer haben einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen der Veranstaltungen nach Satz 3 haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Für das gastronomische Angebot gilt § 6 entsprechend. 

(3) Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 3 sowie die Untersagung des Absatzes 2 Satz 1 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und Absatzes 2 Satz 3 sowie die Untersagung des Absatzes 2 Satz 1 gelten zudem nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen sowie für die Veranstaltung des Landtages von Sachsen-Anhalt am 6. Juni 2021 zur Berichterstattung über die Landtagswahl. Für das gastronomische Angebot gilt § 6 entsprechend.

(4) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammenkünfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind die aufgestellten Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. 

(5) An Trauungszeremonien dürfen neben den Eheschließenden und dem Standesbeamten lediglich die Trauzeugen, die Eltern, Kinder und Geschwister der Eheschließenden teilnehmen. Bei Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen dürfen nur der engste Freundes- und Familienkreis des Verstorbenen, der Trauerredner oder Geistliche und das Personal des Bestattungsunternehmens teilnehmen. Zusätzlich zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen dürfen vollständig geimpfte und genesene Personen an Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen teilnehmen. Die Verantwortlichen der Veranstaltungen nach Satz 1 und 2 haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen.

(6) Private Zusammenkünfte und Feiern mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind ausschließlich im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt.

(7) Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen nach Artikel 8 des Grundgesetzes sind, sofern es sich nicht um eine Eil- oder Spontanversammlung handelt, der zuständigen Versammlungsbehörde mindestens 48 Stunden vor ihrer Bekanntgabe anzuzeigen. Bei Versammlungen von mehr als zehn angemeldeten Teilnehmern kann die zuständige Versammlungsbehörde nach Beteiligung der zuständigen Gesundheitsbehörde die Versammlung zum Zwecke der Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verbieten, beschränken oder mit infektionsschutzbedingten Auflagen versehen.

(8) Zusammenkünfte von Personen, die der Vorbereitung und Durchführung von öffentlichen Wahlen dienen, insbesondere Infostände und Wahlkampfveranstaltungen, sind zulässig, wenn die Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sichergestellt ist. 

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher, Kunden oder Zuschauer darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden. Im Einzelnen gilt:

  1. abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens fünf weiteren Personen gestattet; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,

  2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet,

  3. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind professionell organisierte Messen und Ausstellungen mit höchstens 50 Besuchern gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,

  4. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind Tanzlustbarkeiten im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet; abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands von Personen eines Hausstands zulässig,

  5. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 sind professionell organisierte Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,

  6. abweichend von § 4 Abs. 2 dürfen Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betrieben werden,

  7. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 dürfen Planetarien und Sternwarten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 50 Besucher und im Freien auf höchstens 100 Besucher begrenzt ist; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,

  8. abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 dürfen Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 200 Besucher und im Freien höchstens 300 Besucher zugelassen werden, 

  9. abweichend von § 4 Abs. 3 Nrn. 3 und 8 dürfen soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen,

  10. abweichend von § 5 Abs. 3 sind Stadt- und Naturführungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,

  11. abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 3 ist für den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 zugelassenen Sportbetrieb die Anzahl der Zuschauer in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,

  12. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 darf jeder Bewohner einer Einrichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 zeitgleich von höchstens fünf Personen Besuch erhalten,

  13. abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 erfolgt die Betreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) im Regelbetrieb; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

 

Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nrn. 2 bis 5 und 7 bis 11 und auf Verkehrs und Gemeinschaftsflächen der Einrichtungen in Satz 6 Nr. 6 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 5 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher oder Kunden darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden.

Im Einzelnen gilt:

  1. folgende in Absatz 1 genannten Öffnungsschritte werden wie folgt erweitert:

    a) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten einer Person mit höchstens zehn weiteren Personen gestattet; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,

    b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Teilnehmern und im Freien mit höchstens 250 Teilnehmern gestattet,

    c) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind professionell organisierte Messen und Ausstellungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im Freien mit höchstens 250 Besuchern gestattet,

    d) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind professionell organisierte
    Spezialmärkte in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im
    Freien mit höchstens 250 Besuchern gestattet,

    e) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 dürfen Planetarien und Sternwarten für
    den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 250 Besucher und im Freien auf höchstens 500 Besucher begrenzt ist,

    f) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 dürfen Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 250 Besucher und im Freien höchstens 500 Besucher zugelassen werden;gleiches gilt für die Durchführung von professionell organisierten Sportveranstaltungen,

    g) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 dürfen soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen,

  2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören im Freien sowie in hinreichend großen geschlossenen Räumen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig,

  3. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind Konzerte und Proben von Orchestern und Musikgruppen in geschlossenen Räumen und im Freien zulässig,

  4. abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen nicht auf den in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 genannten Personenkreis beschränkt; Satz 2 findet keine Anwendung,

  5. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 dürfen Streichelgehege in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; Satz 2 findet keine Anwendung,

  6. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 dürfen Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten für den Publikumsverkehr geöffnet werden,

  7. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 5 dürfen Freizeit- und Spaßbäder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist; die Freigabe der Freizeit- und Spaßbäder erfolgt durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes; in den Freizeit- und Spaßbädern sind Angebote, bei denen die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann (z. B. Strömungskanäle oder Wellenbäder), außer Betrieb zu nehmen,

  8. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 6 dürfen Außenbereiche von Freizeitparks für den Publikumsverkehr geöffnet werden,

  9. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 7 dürfen Saunas für den Publikumsverkehr geöffnet werden; es ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen; Aufgüssesind untersagt,

  10. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a kann ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; § 4 Abs. 4 Nr. 4 bleibt unberührt,

  11. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 9 Buchst. e können öffentliche und private Bildungseinrichtungen sowie vergleichbare Einrichtungen für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden,

  12. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und § 4 Abs. 4 Nr. 8 können die dort genannten Bildungseinrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden; den in § 4 Abs. 4 Nr. 8 genannten Bildungseinrichtungen bleibt es unbenommen unter den dort genannten Voraussetzungen für Gruppen bis höchstens zehn Personen, zuzüglich der Lehrkraft, für den Publikumsverkehr weiterhin ohne Testung zu öffnen,

  13. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 8 Buchst. i ist der Gesangsunterrichtim Freien ohne Vorgabe der Gruppengröße unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig; Musikschulen bleibt es unbenommen Gesangsunterricht weiterhin nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander ohne Testung durchzuführen,

  14. abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 dürfen Kurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse, für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe einer Gruppengröße geöffnet werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; beim Paartanz in Tanzschulen oder Vereinen ist die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter des Kursraumes begrenzt,

  15. abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 3 darf der Zutritt zu Freibädern ohne Testung gewährt werden,

  16. abweichend von § 5 Abs. 3 dürfen Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden; Fahrgäste haben partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske) zu tragen, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 vorliegt; vor dem erstmaligen Zutritt zum Fahrzeug und während der Reise haben die Reisenden alle 48 Stunden eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt,

  17. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 dürfen Gaststätten für Tische im Innenbereich ohne zeitlichen Begrenzung öffnen; im Übrigen bleibt § 6 Abs. 1 Satz 1 unberührt,

  18. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen Gaststätten öffnen, wenn sichergestellt ist, dass an einem Tisch im Innen- oder Außenbereich höchstens elf Personen zusammenkommen,

  19. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 darf Gästen der Zutritt zum Außenbereich von Gaststätten ohne Testung gewährt werden,

  20. abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 darf ein Verzehr auch in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfinden; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,

  21. abweichend von § 7 Abs. 2 sind die Verantwortlichen der in § 7 Abs. 2 genannten Ladengeschäfte nicht verpflichtet, einen Anwesenheitsnachweis zu führen; Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung,

  22. abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ist der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet, wobei die Anzahl der Personen auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist,

  23. abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ist der organisierte Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien als Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und kontaktfrei mit höchstens 200 Personen gestattet,

  24. abweichend von § 11 Abs. 5 sind Ferienlager gestattet; bei der Nutzung von Sportstätten im Rahmen von Ferienlagern und Ferienfreizeiten kann von den Maßgaben des § 8 Abs. 1 abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert,

  25. abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 gelten ausschließlich Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter der Verkaufsfläche aufhält. Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nr. 1 Buchst. b bis g, Nrn. 6 und 8 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Besucher der Einrichtungen in Satz 6 Nrn. 11 bis 13 haben in Bereichen, in denen die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann, eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(3) Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sieben-Tage-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die in dem jeweiligen Absatz angeordneten Regelungen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, außer Kraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 macht der jeweilige Landkreis oder die jeweilige landkreisfreie Stadt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 3 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. Bei der Ermittlung des Zeitraums in den Absätzen 1 bis 3 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu berücksichtigen. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz.

(1) Die Beherbergung von Personen ist zulässig, wenn

  1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 beachtet werden,

  2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren, 

  3. Gäste zu Beginn des Nutzungsverhältnisses und während der Nutzung der Beherbergungsstätte alle 48 Stunden eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt oder die Beherbergung der Gäste aus beruflichen Gründen erfolgt und

  4. die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen. Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen (insbesondere WC-Anlagen, Duschen oder Gemeinschaftsküchen) gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. § 4 Abs. 3 Nr. 7 und bleibt unberührt. Die Gäste haben auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Beherbergungsstätte sowie in den Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(2) Bei der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen ist abweichend von Absatz 1 Nr. 3 ausschließlich bei der Ankunft eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, wenn die Beherbergung auf den zulässigen Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 beschränkt ist und eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

(4) Schiffsausflüge dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Fahrgäste haben einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt Absatz 6 entsprechend. Bei Schiffsausflügen, die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begonnen haben, gilt die für den Abfahrtsort geltende Infektionsschutzregelung. Fahrgästen darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen.

(5) Bei Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher, Kunden oder Zuschauer darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden. Im Einzelnen gilt:

  1. abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens fünf weiteren Personen gestattet; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,

  2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet,

  3. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind professionell organisierte Messen und Ausstellungen mit höchstens 50 Besuchern gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,

  4. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind Tanzlustbarkeiten im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet; abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands von Personen eines Hausstands zulässig,

  5. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 sind professionell organisierte Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,

  6. abweichend von § 4 Abs. 2 dürfen Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betrieben werden,

  7. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 dürfen Planetarien und Sternwarten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 50 Besucher und im Freien auf höchstens 100 Besucher begrenzt ist; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,

  8. abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 dürfen Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 200 Besucher und im Freien höchstens 300 Besucher zugelassen werden, 

  9. abweichend von § 4 Abs. 3 Nrn. 3 und 8 dürfen soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen,

  10. abweichend von § 5 Abs. 3 sind Stadt- und Naturführungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,

  11. abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 3 ist für den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 zugelassenen Sportbetrieb die Anzahl der Zuschauer in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,

  12. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 darf jeder Bewohner einer Einrichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 zeitgleich von höchstens fünf Personen Besuch erhalten,

  13. abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 erfolgt die Betreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) im Regelbetrieb; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

 

Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nrn. 2 bis 5 und 7 bis 11 und auf Verkehrs und Gemeinschaftsflächen der Einrichtungen in Satz 6 Nr. 6 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 5 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher oder Kunden darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden.

Im Einzelnen gilt:

  1. folgende in Absatz 1 genannten Öffnungsschritte werden wie folgt erweitert:

    a) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten einer Person mit höchstens zehn weiteren Personen gestattet; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,

    b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Teilnehmern und im Freien mit höchstens 250 Teilnehmern gestattet,

    c) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind professionell organisierte Messen und Ausstellungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im Freien mit höchstens 250 Besuchern gestattet,

    d) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind professionell organisierte
    Spezialmärkte in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im
    Freien mit höchstens 250 Besuchern gestattet,

    e) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 dürfen Planetarien und Sternwarten für
    den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 250 Besucher und im Freien auf höchstens 500 Besucher begrenzt ist,

    f) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 dürfen Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 250 Besucher und im Freien höchstens 500 Besucher zugelassen werden;gleiches gilt für die Durchführung von professionell organisierten Sportveranstaltungen,

    g) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 dürfen soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen,

  2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören im Freien sowie in hinreichend großen geschlossenen Räumen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig,

  3. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind Konzerte und Proben von Orchestern und Musikgruppen in geschlossenen Räumen und im Freien zulässig,

  4. abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen nicht auf den in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 genannten Personenkreis beschränkt; Satz 2 findet keine Anwendung,

  5. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 dürfen Streichelgehege in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; Satz 2 findet keine Anwendung,

  6. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 dürfen Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten für den Publikumsverkehr geöffnet werden,

  7. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 5 dürfen Freizeit- und Spaßbäder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist; die Freigabe der Freizeit- und Spaßbäder erfolgt durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes; in den Freizeit- und Spaßbädern sind Angebote, bei denen die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann (z. B. Strömungskanäle oder Wellenbäder), außer Betrieb zu nehmen,

  8. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 6 dürfen Außenbereiche von Freizeitparks für den Publikumsverkehr geöffnet werden,

  9. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 7 dürfen Saunas für den Publikumsverkehr geöffnet werden; es ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen; Aufgüssesind untersagt,

  10. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a kann ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; § 4 Abs. 4 Nr. 4 bleibt unberührt,

  11. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 9 Buchst. e können öffentliche und private Bildungseinrichtungen sowie vergleichbare Einrichtungen für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden,

  12. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und § 4 Abs. 4 Nr. 8 können die dort genannten Bildungseinrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden; den in § 4 Abs. 4 Nr. 8 genannten Bildungseinrichtungen bleibt es unbenommen unter den dort genannten Voraussetzungen für Gruppen bis höchstens zehn Personen, zuzüglich der Lehrkraft, für den Publikumsverkehr weiterhin ohne Testung zu öffnen,

  13. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 8 Buchst. i ist der Gesangsunterrichtim Freien ohne Vorgabe der Gruppengröße unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig; Musikschulen bleibt es unbenommen Gesangsunterricht weiterhin nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander ohne Testung durchzuführen,

  14. abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 dürfen Kurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse, für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe einer Gruppengröße geöffnet werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; beim Paartanz in Tanzschulen oder Vereinen ist die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter des Kursraumes begrenzt,

  15. abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 3 darf der Zutritt zu Freibädern ohne Testung gewährt werden,

  16. abweichend von § 5 Abs. 3 dürfen Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden; Fahrgäste haben partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske) zu tragen, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 vorliegt; vor dem erstmaligen Zutritt zum Fahrzeug und während der Reise haben die Reisenden alle 48 Stunden eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt,

  17. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 dürfen Gaststätten für Tische im Innenbereich ohne zeitlichen Begrenzung öffnen; im Übrigen bleibt § 6 Abs. 1 Satz 1 unberührt,

  18. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen Gaststätten öffnen, wenn sichergestellt ist, dass an einem Tisch im Innen- oder Außenbereich höchstens elf Personen zusammenkommen,

  19. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 darf Gästen der Zutritt zum Außenbereich von Gaststätten ohne Testung gewährt werden,

  20. abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 darf ein Verzehr auch in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfinden; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,

  21. abweichend von § 7 Abs. 2 sind die Verantwortlichen der in § 7 Abs. 2 genannten Ladengeschäfte nicht verpflichtet, einen Anwesenheitsnachweis zu führen; Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung,

  22. abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ist der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet, wobei die Anzahl der Personen auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist,

  23. abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ist der organisierte Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien als Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und kontaktfrei mit höchstens 200 Personen gestattet,

  24. abweichend von § 11 Abs. 5 sind Ferienlager gestattet; bei der Nutzung von Sportstätten im Rahmen von Ferienlagern und Ferienfreizeiten kann von den Maßgaben des § 8 Abs. 1 abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert,

  25. abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 gelten ausschließlich Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter der Verkaufsfläche aufhält. Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nr. 1 Buchst. b bis g, Nrn. 6 und 8 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Besucher der Einrichtungen in Satz 6 Nrn. 11 bis 13 haben in Bereichen, in denen die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann, eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(3) Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sieben-Tage-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die in dem jeweiligen Absatz angeordneten Regelungen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, außer Kraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 macht der jeweilige Landkreis oder die jeweilige landkreisfreie Stadt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 3 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. Bei der Ermittlung des Zeitraums in den Absätzen 1 bis 3 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu berücksichtigen. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz.

Inzidenz zwischen 50 und 100

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), können für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innenbereich zwischen 6 und 22 Uhr und im Außenbereich geöffnet werden, 

wenn

  1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden, wobei die Anzahl der anwesenden Gäste auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Gäste im Außenbereich begrenzt ist,
  2. der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,

  3. die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,

  4. sichergestellt ist, dass an einem Tisch höchstens die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 zulässigen Personen oder unabhängig von der Anzahl der Haushalte höchstens 5 Personen zusammenkommen,

  5. Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen,

  6. Gästen der Zutritt nur gewährt wird, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt und

  7. die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen.

 

Gäste haben auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen. § 1 Abs. 5 bleibt unberührt.

 

(2) Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt nicht für die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln. Bei der Belieferung, des Außer-Haus-Verkaufs oder der Abgabe von Lebensmitteln ist sicherzustellen, dass

  1. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und
  2. im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufzentren kein Verzehr in einem Umkreis

von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.

(3) Für Betriebskantinen gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und der zeitlichen Begrenzung in Absatz 1 Satz 1.

(4) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Für Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testpflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und der zeitlichen Begrenzung in Absatz 1 Satz 1.

 

 

 

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher, Kunden oder Zuschauer darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden. Im Einzelnen gilt:

  1. abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten eines Hausstandes mit höchstens fünf weiteren Personen gestattet; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,

  2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind professionell organisierte Veranstaltungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet,

  3. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 1 sind professionell organisierte Messen und Ausstellungen mit höchstens 50 Besuchern gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,

  4. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind Tanzlustbarkeiten im Außenbereich mit höchstens 50 Besuchern zwischen 6 Uhr und 22 Uhr gestattet; abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands von Personen eines Hausstands zulässig,

  5. abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 3 sind professionell organisierte Spezialmärkte mit höchstens 50 Besuchern gestattet; vollständig geimpfte und genesene Personen bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt,

  6. abweichend von § 4 Abs. 2 dürfen Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes betrieben werden,

  7. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 1 dürfen Planetarien und Sternwarten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 50 Besucher und im Freien auf höchstens 100 Besucher begrenzt ist; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,

  8. abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 dürfen Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 200 Besucher und im Freien höchstens 300 Besucher zugelassen werden, 

  9. abweichend von § 4 Abs. 3 Nrn. 3 und 8 dürfen soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen bis höchstens zehn Personen öffnen,

  10. abweichend von § 5 Abs. 3 sind Stadt- und Naturführungen mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,

  11. abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 3 ist für den nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 2 und 3 zugelassenen Sportbetrieb die Anzahl der Zuschauer in geschlossenen Räumen auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen begrenzt; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt,

  12. abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 1 darf jeder Bewohner einer Einrichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 zeitgleich von höchstens fünf Personen Besuch erhalten,

  13. abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 1 erfolgt die Betreuung in den Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen) im Regelbetrieb; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung.

 

Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nrn. 2 bis 5 und 7 bis 11 und auf Verkehrs und Gemeinschaftsflächen der Einrichtungen in Satz 6 Nr. 6 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

 

Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, erfolgen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 5 folgt, weitere Öffnungsschritte. Teilnehmer, Besucher oder Kunden darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die allgemeinen Hygieneregelungen und Zugangsbegrenzungen nach § 1 Abs. 1 sind einzuhalten. Die Maßgaben nach Satz 2 bis 4 gelten nicht, soweit sie in den nachfolgenden Regelungen im Einzelfall ausdrücklich ausgenommen werden.

Im Einzelnen gilt:

  1. folgende in Absatz 1 genannten Öffnungsschritte werden wie folgt erweitert:

    a) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind der Aufenthalt im öffentlichen Raum sowie private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten einer Person mit höchstens zehn weiteren Personen gestattet; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,

    b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind professionell organisierte Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Teilnehmern und im Freien mit höchstens 250 Teilnehmern gestattet,

    c) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind professionell organisierte Messen und Ausstellungen in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im Freien mit höchstens 250 Besuchern gestattet,

    d) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sind professionell organisierte
    Spezialmärkte in geschlossenen Räumen mit höchstens 100 Besuchern und im
    Freien mit höchstens 250 Besuchern gestattet,

    e) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 dürfen Planetarien und Sternwarten für
    den Publikumsverkehr geöffnet werden; die Verantwortlichen haben eine Höchstbelegung unter Beachtung der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 geregelten Abstandsregelung festzulegen, wobei die Anzahl der Besucher in geschlossenen Räumen auf höchstens 250 Besucher und im Freien auf höchstens 500 Besucher begrenzt ist,

    f) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 dürfen Literaturhäuser, Theater (einschließlich Musiktheater), Filmtheater (Kinos), Konzerthäuser und Veranstaltungsorte für den Publikumsverkehr geöffnet werden; in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 250 Besucher und im Freien höchstens 500 Besucher zugelassen werden;gleiches gilt für die Durchführung von professionell organisierten Sportveranstaltungen,

    g) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 9 dürfen soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser und Angebote der Mehrgenerationenhäuser für Gruppen bis höchstens 25 Personen öffnen,

  2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind Konzerte oder Proben von Gesangsgruppen und Chören im Freien sowie in hinreichend großen geschlossenen Räumen unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig,

  3. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 sind Konzerte und Proben von Orchestern und Musikgruppen in geschlossenen Räumen und im Freien zulässig,

  4. abweichend von § 2 Abs. 5 Satz 1 und 2 sind Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen nicht auf den in § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 genannten Personenkreis beschränkt; Satz 2 findet keine Anwendung,

  5. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 dürfen Streichelgehege in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten für den Publikumsverkehr geöffnet werden; Satz 2 findet keine Anwendung,

  6. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 dürfen Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten für den Publikumsverkehr geöffnet werden,

  7. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 5 dürfen Freizeit- und Spaßbäder für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist; die Freigabe der Freizeit- und Spaßbäder erfolgt durch den Betreiber nach Erstellung eines Hygienekonzeptes; in den Freizeit- und Spaßbädern sind Angebote, bei denen die Abstandsregelung nicht eingehalten werden kann (z. B. Strömungskanäle oder Wellenbäder), außer Betrieb zu nehmen,

  8. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 6 dürfen Außenbereiche von Freizeitparks für den Publikumsverkehr geöffnet werden,

  9. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 7 dürfen Saunas für den Publikumsverkehr geöffnet werden; es ist für einen regelmäßigen Austausch der Raumluft zu sorgen; Aufgüssesind untersagt,

  10. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 Buchst. a kann ärztlich verordneter Rehabilitationssport in geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße durchgeführt werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; § 4 Abs. 4 Nr. 4 bleibt unberührt,

  11. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 9 Buchst. e können öffentliche und private Bildungseinrichtungen sowie vergleichbare Einrichtungen für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden,

  12. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und § 4 Abs. 4 Nr. 8 können die dort genannten Bildungseinrichtungen und Angebote für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe der Gruppengröße geöffnet werden; den in § 4 Abs. 4 Nr. 8 genannten Bildungseinrichtungen bleibt es unbenommen unter den dort genannten Voraussetzungen für Gruppen bis höchstens zehn Personen, zuzüglich der Lehrkraft, für den Publikumsverkehr weiterhin ohne Testung zu öffnen,

  13. abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 9 und Abs. 4 Nr. 8 Buchst. i ist der Gesangsunterrichtim Freien ohne Vorgabe der Gruppengröße unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander zulässig; Musikschulen bleibt es unbenommen Gesangsunterricht weiterhin nur als Einzelunterricht und unter Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern der Personen zueinander ohne Testung durchzuführen,

  14. abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 dürfen Kurse, insbesondere in Fitness- und Sportstudios, in Tanz- und Ballettschulen sowie Yoga- und andere Präventionskurse, für den Publikumsverkehr ohne Vorgabe einer Gruppengröße geöffnet werden, wenn durchgängig ein Abstand von mindestens 1, 5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird; beim Paartanz in Tanzschulen oder Vereinen ist die zulässige Personenzahl auf eine Person je 20 angefangene Quadratmeter des Kursraumes begrenzt,

  15. abweichend von § 4 Abs. 6 Satz 3 darf der Zutritt zu Freibädern ohne Testung gewährt werden,

  16. abweichend von § 5 Abs. 3 dürfen Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden; Fahrgäste haben partikelfiltrierende Halbmaske (FFP2-Maske oder eine vergleichbare Maske) zu tragen, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Satz 3 oder § 3 Abs. 1 Satz 2 vorliegt; vor dem erstmaligen Zutritt zum Fahrzeug und während der Reise haben die Reisenden alle 48 Stunden eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt,

  17. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 dürfen Gaststätten für Tische im Innenbereich ohne zeitlichen Begrenzung öffnen; im Übrigen bleibt § 6 Abs. 1 Satz 1 unberührt,

  18. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen Gaststätten öffnen, wenn sichergestellt ist, dass an einem Tisch im Innen- oder Außenbereich höchstens elf Personen zusammenkommen,

  19. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 darf Gästen der Zutritt zum Außenbereich von Gaststätten ohne Testung gewährt werden,

  20. abweichend von § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 darf ein Verzehr auch in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfinden; Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung,

  21. abweichend von § 7 Abs. 2 sind die Verantwortlichen der in § 7 Abs. 2 genannten Ladengeschäfte nicht verpflichtet, einen Anwesenheitsnachweis zu führen; Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung,

  22. abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ist der Trainingsbetrieb des organisierten Sports in geschlossenen Räumen ohne Vorgabe der Gruppengröße gestattet, wobei die Anzahl der Personen auf 1 Person je 20 angefangene Quadratmeter begrenzt ist,

  23. abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ist der organisierte Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebs im Freien als Kontaktsport mit höchstens 30 Personen und kontaktfrei mit höchstens 200 Personen gestattet,

  24. abweichend von § 11 Abs. 5 sind Ferienlager gestattet; bei der Nutzung von Sportstätten im Rahmen von Ferienlagern und Ferienfreizeiten kann von den Maßgaben des § 8 Abs. 1 abgewichen werden, soweit die pädagogische Zielrichtung dies erfordert,

  25. abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 gelten ausschließlich Zugangsbeschränkungen oder Einlasskontrollen, die sicherstellen, dass sich im Ladengeschäft höchstens 1 Kunde je 10 Quadratmeter der Verkaufsfläche aufhält. Besucher haben in geschlossenen Räumen sowie auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen im Freien bei den Veranstaltungen, Einrichtungen oder Angeboten des Satzes 6 Nr. 1 Buchst. b bis g, Nrn. 6 und 8 einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Besucher der Einrichtungen in Satz 6 Nrn. 11 bis 13 haben in Bereichen, in denen die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann, eine textile Barriere im Sinne einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(3) Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sieben-Tage-Inzidenzen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, treten die in dem jeweiligen Absatz angeordneten Regelungen ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe nach Absatz 4 folgt, außer Kraft.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 macht der jeweilige Landkreis oder die jeweilige landkreisfreie Stadt unverzüglich ortsüblich bekannt, dass die Voraussetzungen der jeweiligen Absätze 1 bis 3 eingetreten sind, nachdem dies aufgrund der durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Sieben-Tage-Inzidenz jeweils erkennbar wurde. Bei der Ermittlung des Zeitraums in den Absätzen 1 bis 3 ist auch der Zeitraum vor Inkrafttreten dieser Verordnung zu berücksichtigen. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz.

Schaubild Maßnahmen einer Inzidenz unter 100

Schaubild Maßnahmen einer Inzidenz unter 50

Schaubild Maßnahmen einer Inzidenz unter 35