4. Änderung der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Ab dem 23. August 2021 gilt die 4. Änderung der Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Verordnung & FAQ

Verordnung

Vierte Änderung der Vierzehnte  SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Lesefassung)

 

Beschränkungen gemäß der Verordnung vom 20. August 2021 gültig ab den 23. August 2021 zu befolgen bis 16. September 2021

Fragen und Antworten (Stand: 03. August 2021) *wird fotlaufend aktualisiert*

 

 

§16 Verordnungsermächtigung

 

Wie schon in den vorherigen Verordnungen gelten unterschiedliche Maßnahmen bei einen Inzidenz unter oder über 35. Dies wird im nachstehenden Verordnungstext der Vierten Verordnung zur Änderung der 14. EindV gültig ab dem 23.08.2021 unter §16 geregelt. 

Derzeit sind alle Landkreise unter einem Inzidenz von 35. Die Rechtsverordnungen der Landkreise finden Sie tagesaktuell auf die Internetseite der jeweiligen Landkreise. 

Verordnungstext

 

(1)  Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ermächtigt, auf der Grundlage von § 32 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes, durch Rechtsverordnung weitergehende Einschränkungen zur Eindämmung der Pandemie zu erlassen.

(2)  Die Landkreise und kreisfreien Städte haben bei der Beurteilung des Infektionsgeschehens und der Belastung des Gesundheitswesens zusätzlich zu der Sieben-Tage-Inzidenz, die Impfquote, die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung in den Krankenhäusern und die ITS-Auslastung als weitere Indikatoren zu berücksichtigen und abzuwägen. Im Ergebnis einer Gesamtabwägung der Indikatoren nach Satz 1 kann von den Sieben-Tage-Inzidenzen nach den Absätzen 3 bis 5 abgewichen werden.

(3)  Überschreitet die durch das Robert Koch-Institut veröffentliche Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) einen Wert von 35 an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen, kann der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ab dem zweiten darauffolgenden Werktag auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 für ihren Bezirk oder für Teile des Bezirkes durch Rechtsverordnung breit angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen; insbesondere können die Landkreise und kreisfreien Städte eine Testpflicht für 

 1. Gäste während der Nutzung der Beherbergungsstätte alle 72 Stunden, sofern die Beherbergung nicht aus beruflichen Gründen erfolgt; § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt,

2. die Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme der medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere der Physiotherapie, der Ergotherapie, der Logopädie oder der Fußpflege und

3. den Besuch von Einrichtungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verordnen. Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann diese Rechtsverordnung, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 über einen Zeitraum von drei Tagen unterschreitet, ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufheben.

(4)  Unterschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an zehn aufeinanderfolgenden Tagen, kann ab dem darauffolgenden Tag durch Rechtsverordnung von der Testpflicht bei den folgenden Veranstaltungen, Einrichtungen und Angeboten abgewichen werden:

1. außerschulische Bildungsangebote und Angebote von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen sowie vergleichbarer Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1,

2. Soziokulturelle Zentren, Bürgerhäuser, Seniorenbegegnungsstätten und -treffpunkte und Angebote der Mehrgenerationenhäuser nach § 5 Abs. 6,

3. Kultureinrichtungen nach § 6 Abs. 3,

4. Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen, Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten, Indoor-Spielplätze, Saunen und Dampfbäder nach § 7 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 und 6,

5. Stadt- und Naturführungen nach § 8 Abs. 3,

6. geschlossene Räume von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4,

7. Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nach § 11 Abs. 1, 4 und 5 mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen.

Dies gilt nicht für Veranstaltungen, Einrichtungen und Angebote nach § 6 Abs. 4 und § 11 Abs. 3.

(5)  Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 35 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, kann die Rechtsverordnung nach Absatz 3 am darauffolgenden Werktag aufgehoben werden.

(6)  Das Robert Koch-Institut veröffentlicht im Internet unter www.rki.de/inzidenzen für alle Landkreise und kreisfreien Städte fortlaufend die Sieben-Tage-Inzidenz.

(7)  Die Landkreise und kreisfreien Städte werden auf der Grundlage der Regelungen des Absatzes 1 zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen an Orten mit hoher touristischer Anziehungskraft ermächtigt, das Betreten von Gemeinden, Gemeindeteilen oder bestimmten öffentlich zugänglichen Orten, insbesondere Skipisten, Rodelhängen, Wanderwegen, Aussichtspunkten, Parkplätzen und Zufahrtsstraßen, engen Gassen oder Marktplätzen, durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise zu untersagen. 

 

Wichtigste Keyfacts für das Gastgewerbes in Sachsen-Anhalt:

§9 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), können für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn

1.     die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden,

2.     der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,

3.     die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,

4.     Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen,

5.     Gästen der Zutritt zum Verzehr von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen nur gewährt wird, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt und

6.     die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen.

(2)  Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird.

(3)  Für Betriebskantinen gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testpflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.

(4)  Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5)  Für Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testpflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 5.

§8 Beherbergungsbetriebe und Tourismus

(1)  Die Beherbergung von Personen ist zulässig, wenn

1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 beachtet werden,

2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren,

3. Gäste zu Beginn des Nutzungsverhältnisses eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen; dies gilt nicht, sofern eine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt oder die Beherbergung der Gäste aus beruflichen Gründen erfolgt und

4. die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 führen.

Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen (insbesondere WC-Anlagen, Duschen oder Gemeinschaftsküchen) gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Die Gäste haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Beherbergungsstätte sowie in den Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(2)  Reisebusreisen, Flusskreuzfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden. Fahrgäste haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Vor dem erstmaligen Zutritt zum Fahrzeug und während der Reise haben die Reisenden alle 72 Stunden eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.

(3)  Stadt- und Naturführungen sind mit höchstens 50 Teilnehmern gestattet, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden und die Teilnehmer eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen, sofern keine Ausnahme nach § 2 Abs. 2 vorliegt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen.

(4)  Stadtrundfahrten, Schiffsrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eingehalten werden. Fahrgäste haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Fahrgästen darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.

(5)  Bei Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen, Seilbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende einen medizinischen Mund- Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen.

Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen

Auszug aus der Verordnung §7 Abs. 1, 2, 3. Die Nr. 4 betrifft nicht unsere Branche

(1) Angebote von Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten dürfen nur für den Publikumsverkehr geöffnet werden, wenn die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Besucher der Angebote von Freizeiteinrichtungen und Vergnügungsstätten haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen überall wo die Abstandsregelung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 nicht eingehalten werden kann einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.

(2) Die Verantwortlichen der Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen, in denen bei gewöhnlichem Betrieb Menschenansammlungen mit räumlicher Enge nicht ausgeschlossen werden können, haben über die Maßgaben des Absatzes 1 sicherzustellen, dass nicht mehr als 60 von Hundert der in der Betriebserlaubnis zugelassenen Personen eingelassen werden.

(3) Die Verantwortlichen der folgenden Einrichtungen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen und Personen den Zutritt nur zu gewähren, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind:

1.    Spielhallen und Spielbanken,

2.    Wettannahmestellen; soweit die Wettannahmestellen nur kurzzeitig zur Abgabe eines Wettscheins betreten werden, besteht für die Besucher keine Testpflicht und Verpflichtung des Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis zu führen,

3.    Tierhäuser und andere Gebäude in Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie ähnlichen Freizeitangeboten,

4.    Indoor-Spielplätze,

5.    Freizeitparks,

6.    Saunen und Dampfbäder,

7.    Tanzlustbarkeiten wie insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen,

8.    Prostitutionsstätten, Prostitutionsfahrzeuge und die Prostitutionsvermittlung im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327, 329).

(5) Volksfeste sind untersagt. Von der Untersagung nach Satz 1 ausgenommen sind, professionell organisierte Veranstaltungen im Freien mit Angeboten, die der Freizeit und Unterhaltung dienen, bei denen sichergestellt ist, dass nicht mehr als 1 000 Besucher gleichzeitig anwesend sind und Personen der Zutritt nur gewährt wird, die eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend. Die Personenbegrenzung nach Satz 2 darf überschritten werden, wenn über die Maßgaben der Sätze 2 und 3 hinaus folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen sichergestellt werden:

1.    die zulässige Besucherzahl ist für die Veranstaltungsstätte anhand der jeweiligen örtlichen Kapazitäten (Sanitäranlagen, Gastronomie, öffentlicher Personennahverkehr, Individualverkehr) festzulegen, wobei bei mehr als 5 000 Besuchern nicht mehr als 50 von Hundert der bei Höchstbelegung der jeweiligen Veranstaltungsstätte zugelassen Besucher, insgesamt jedoch höchstens 25 000 Besuchern, der Zutritt gewährt werden darf,

2.    erkennbar alkoholisierten Personen wird der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt,

3.    zur Einhaltung des Abstandsgebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind zusätzliche örtliche Vorkehrungen, insbesondere eine Entzerrung der Besucherströme oder eine Segmentierung bei Ein- und Auslass zu treffen,

4.    die Besucher haben in geschlossenen Räumen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Sinne des § 1 Abs. 2 zu tragen und

5.    die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen.

Veranstaltungen

Auszug aus der Verordnung §3

(1) Jede Person ist angehalten, physisch-soziale Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten. Es wird empfohlen, sich mit nicht mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem ein physisch sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. Für alle Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen und Versammlungen wird die Durchführung im Freien empfohlen. 


(2) Bei Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien ist die Anzahl der Teilnehmer in geschlossenen Räumen auf 500, im Freien auf 1 000 begrenzt. Das vom Veranstalter eingesetzte Personal zählt nicht als Teilnehmer. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort 

(3) Die Personenbegrenzung des Absatzes 2 Satz 1 sowie die Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 bis 7 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen. Teilnehmern darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 2 Abs. 1 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Satz 4 gilt nicht, sofern die Zahl der Teilnehmer 50 Personen nicht überschreitet. Die Verantwortlichen der Veranstaltungen nach Satz 1 haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. Teilnehmer der Veranstaltungen haben in geschlossenen Räumen auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt § 9 entsprechend.

(3)  Die Personenbegrenzung des Absatzes 2 Satz 1 sowie die Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 bis 7 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Dies betrifft insbesondere Veranstaltungen des Verfassungsgerichts, der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, anderer Behörden, Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Nicht eingeschränkt wird das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Kirchen und Religionsgemeinschaften, der Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte, Kreistage und weiterer Selbstverwaltungskörperschaften. Die Personenbegrenzung des Absatzes 2 Satz 1 sowie die Maßgaben des Absatzes 2 Satz 4 bis 8 gelten zudem nicht für Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen. 

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(5) Trauungs-, Trauer- und Bestattungszeremonien sowie Beisetzungen sind gestattet. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 3 zu führen. 

(6) Private Feiern, bei denen die Zahl der Teilnehmer 50 Personen überschreitet, sind nicht gestattet. Abweichend von Satz 1 sind private Feiern mit mehr als 50 Personen im Rahmen einer professionellen Organisation zulässig; dann gelten die Personenbegrenzung und Voraussetzungen des Absatzes 2 mit Ausnahme der Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 2 Satz 7 und der Abstandsregelungen in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Eine professionelle Organisation liegt vor, wenn der Veranstalter im Rahmen einer geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Verantwortung das Konzept nach § 1 Abs. 1 Satz 7 erstellt hat. 

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