13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Ab dem 25. Mai 2021 gilt die Dreizehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Verordnung & FAQ

Verordnung

13. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung — 13. SARS-CoV-2-EindV

Dreizehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (unterschrieben)

Dreizehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Lesefassung)  

Beschränkungen gemäß der Verordnung vom 21.05.2021 gültig ab den 25.05.2021 zu befolgen bis 13.06.2021

Fragen und Antworten (noch keine Veröffentlichung vorhanden)

Wichtigste Keyfacts für das Wiederhochfahren des Gastgewerbes in Sachsen-Anhalt:

Inhalt der Nachricht 

  • Gastronomie
  • Hotellerie
  • Testung §1 Abs. (3)
  • Testung §1 Abs. (4)
Gastronomie:

 (1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBI. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBI. LSA S. 360), können für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innenbereich zwischen 6 und 22 Uhr und im Außenbereich geöffnet werden, wenn

  1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden, wobei die Anzahl der anwesenden Gäste auf eine Person je 2,5 angefangene Quadratmeter innerhalb geschlossener Räume und ohne Beschränkung der Anzahl der Gäste im Außenbereich begrenzt ist,

  2. der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht,

  3. die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist,

  4. sichergestellt ist, dass an einem Tisch höchstens die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 zulässigen Personen oder unabhängig von der Anzahl der Haushalte höchstens 5 Personen zusammenkommen,

  5. Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen,

  6. Gästen der Zutritt nur gewährt wird, wenn eine Testung im Sinne des§ 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt und

  7. die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen.

Gäste haben auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen. § 1 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 gilt nicht für die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln. Bei der Belieferung, des Außer-Haus-Verkaufs oder der Abgabe von Lebensmitteln ist sicherzustellen, dass

  1. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und

  2. im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufzentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet.

(3) Für Betriebskantinen gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und der zeitlichen Begrenzung in Absatz 1 Satz 1. 

(4) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten Absätze 1 und 2 entsprechend.

(5) Für Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) gilt Absatz 1 mit Ausnahme der Testpflicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und der zeitlichen Begrenzung in Absatz 1 Satz 1. 

Hotellerie:

(1) Die Beherbergung von Personen ist zulässig, wenn 

  1. die allgemeinen Hygieneregeln nach§ 1 Abs. 1 beachtet werden,

  2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren,

  3. Gäste zu Beginn des Nutzungsverhältnisses und während der Nutzung der Beherbergungsstätte alle 48 Stunden eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorlegen oder durchführen, sofern keine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 vorliegt und

  4.  die Verantwortlichen einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 führen.

Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen (insbesondere WC-Anlagen, Duschen oder Gemeinschaftsküchen) gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. § 4 Abs. 3 Nr. 7 und bleibt unberührt. Die Gäste haben auf Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Beherbergungsstätte sowie in den Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen.

(2) Bei der Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen ist abweichend von Absatz 1 Nr. 3 ausschließlich bei der Ankunft eine Testung im Sinne des§ 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorzulegen oder durchzuführen, wenn die Beherbergung auf den zulässigen Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 beschränkt ist und eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

(4) Schiffsausflüge dürfen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass die allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 eingehalten werden. Fahrgäste haben einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. Für das gastronomische Angebot gilt Absatz 6 entsprechend. Bei Schiffsausflügen, die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt begonnen haben, gilt die für den Abfahrtsort geltende Infektionsschutzregelung. Fahrgästen darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des§ 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen.

(5) Bei Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen.

Testung §1 Abs. (3):

(3) Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

  1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,

  2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder 

  3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

Der Selbsttest nach Satz 1 Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

Ausnahme von der Testung §1 Abs. (4):

(4) Von der Testpflicht ausgenommen sind 

  1. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, die keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen,

  2. Personen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein vollständiger Impfschutz gegen das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der letzten Impfung vor, die nach der Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut für ein vollständiges Impfschema erforderlich ist; das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes ist dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person schriftlich oder elektronisch nachzuweisen,

  3. genesene Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises sind und keine typischen Symptome einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen; ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test) erfolgt ist; die Testung muss mindestens 28 Tage und darf höchstens 6 Monate zurückliegen, sowie

  4. Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Testung entgegenstehen.