12. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt

Ab dem 08. Mai 2021 gilt die Zwölfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Verordnung & FAQ

Verordnung

12. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung — 12. SARS-CoV-2-EindV

Zwölfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (unterschrieben)

Zwölfte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Lesefassung)

  

Beschränkungen gemäß der Verordnung vom 07.05.2021 gültig ab den 07.05.2021 zu befolgen bis 24.05.2021

Fragen und Antworten

Wichtigste Keyfacts für das Wiederhochfahren des Gastgewerbes in Sachsen-Anhalt:

Gastronomie:

(1) Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 443), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (GVBl. LSA S. 360), sind für den Publikumsverkehr zu schließen. Betriebskantinen sind für den Verzehr vor Ort zu schließen, wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. 

(2) Von der Schließungsverfügung nach Absatz 1 ausgenommen sind die Belieferung und die Mitnahme von Speisen und Getränken, sowie der Außer-Haus-Verkauf und die Abgabe von Lebensmitteln durch die Tafeln. Bei der Belieferung, des Außer-Haus-Verkaufs oder der Abgabe von Lebensmitteln ist sicherzustellen, dass 

1. ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten wird und 

2. im öffentlichen Bereich einschließlich Einkaufzentren kein Verzehr in einem Umkreis von weniger als 50 Metern zum Abgabeort stattfindet. 

(3) Abweichend von Absatz 1 können Gaststätten für die Bewirtung von Gästen an Tischen im Außenbereich geöffnet werden. Gästen darf der Zutritt nur gewährt werden, wenn eine Testung im Sinne des § 1 Abs. 3 mit negativem Testergebnis vorgelegt oder durchgeführt wird. § 1 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Verantwortlichen haben einen Anwesenheitsnachweis nach § 1 Abs. 6 zu führen. Die Gäste haben in den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. 

(4) Bei gastronomischen Angeboten in Beherbergungsbetrieben ist die Öffnung für den Publikumsverkehr auf die Übernachtungsgäste beschränkt. 

(5) Für Einrichtungen der Hochschulgastronomie der Studentenwerke Sachsen-Anhalt gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. 

(6) Angebote zur Versorgung Obdachloser (Suppenküchen) sind von der Schließungsverfügung des Absatzes 1 ausgenommen. 

(7) Gastronomische Einrichtungen und Kantinen, die von der Schließungsverfügung des Absatzes 1 ausgenommen sind, können für den Publikumsverkehr nur an Tischen im Innen- und Außenbereich geöffnet werden, wenn 

1. die allgemeinen Hygieneregeln nach § 1 Abs. 1 und der zuständigen Berufsgenossenschaft beachtet werden und der Betreiber sicherstellt, dass für den Gast die Möglichkeit der Handdesinfektion besteht, 

2. die Plätze durch Positionierung der einzelnen Tische so angeordnet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen sichergestellt ist, 

3. sichergestellt ist, dass an einem Tisch höchstens der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 zulässige Personenkreis zusammenkommt und 

4. Informationen der Gäste über die Verpflichtung zur Abstandsregelung und zur Einhaltung der Schutzmaßnahmen über gut sichtbare Aushänge oder Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung erfolgen. 

Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sind nur zulässig, wenn der Betreiber neben der Einhaltung der allgemeinen Hygieneregelungen nach § 1 Abs. 1 sicherstellt, dass die Gäste sowohl bei der Entnahme der Speisen und Getränke als auch beim Aufenthalt in der Warteschlange einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen. § 1 Abs. 5 bleibt unberührt. 

 

Hotellerie:

(1) Den Betreibern von Beherbergungsstätten, insbesondere Hotels, Hostels, Jugendherbergen, Familienferienstätten, Pensionen und vergleichbaren Angeboten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Ferienzimmern sowie von Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten (homesharing) und vergleichbaren Angeboten ist untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Eine Beherbergung von Personen aus familiären oder beruflichen Gründen ist nur zulässig, soweit dies zwingend notwendig und unaufschiebbar ist. 

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken auf Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie in Ferienhäusern, Ferienhausparks, Ferienwohnungen, Yacht- und Sportboothäfen zulässig, wenn die Beherbergung auf den zulässigen Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 beschränkt ist und eine Selbstversorgung ohne die Benutzung von Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt. 

(3) Die Beherbergung von Personen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ist zulässig, wenn 

1. die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 beachtet werden und 

2. die Unterkunft vor einer Weitervermietung vom Vermieter gründlich gereinigt wurde; Art und Umfang der Reinigung ist in einem Reinigungsprotokoll zu dokumentieren und vier Wochen aufzubewahren. 

Für den Betrieb, Zutritt und die Nutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen (insbesondere Duschen oder Gemeinschaftsküchen) gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände, muss ermöglicht werden. § 4 Abs. 3 Nrn. 11 und 14 sowie Abs. 6 bleibt unberührt. Die Gäste haben in den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen der Beherbergungsstätte sowie in den Speiseräumen bis zum Erreichen des Platzes einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 zu tragen. 

(4) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt. 

(5) Bei Fahrten mit Fähren, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen sind die Hygienevorschriften nach § 1 Abs. 1 sicherzustellen. Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist die Unterschreitung des Mindestabstands zulässig, wenn der Betreiber sicherstellt, dass Reisende einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz nach § 1 Abs. 2 tragen.