DSGVO Kontaktnachverfolgung und 3G Dokumentation

In den letzten Tagen kam es vermehrt zur Rückfrage bezüglich der Dokumentation von der Zugangsvorraussetzung nach §1 Abs. 3..

Wir haben dazu mit der Landesdatenschutzbehörde gesprochen. Die Antwort dazu finden Sie am ende. 

Demnach gilt folgendes: 

§1 (3) Soweit in dieser Verordnung eine Testung vorgeschrieben wird, hat die testpflichtige Person dem Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person

  1. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PCR-Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen,
  2. eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung über einen PoC-Antigen-Test (Schnelltest), der nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen oder
  3. einen Antigen-Test zur Eigenanwendung (Selbsttest) vor Ort vorzunehmen.

Der Selbsttest nach Satz 1 Nr. 3 ist in Anwesenheit des Verantwortlichen oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen. Bescheinigungen über einen Schnelltest nach Satz 1 Nr. 2 können im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erstellt werden. Der Verantwortliche hat ein positives Testergebnis und die Kontaktdaten der getesteten Person unverzüglich der zuständigen Gesundheitsbehörde zu übermitteln. Der Verantwortliche hat die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder den Selbsttest der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen.

Antwort der Landesdatenschutzbehörde:  

Die 13. SARS-CoV-2-EindVO sieht für etliche Gewerbetreibende vor, dass Zutritte zu Geschäftsräumen nur dann erfolgen dürfen, wenn Testungen von Kunden, Gästen und Besuchern zu einem negativen Ergebnis hinsichtlich einer Corona-Infektion geführt haben. Aufgrund einer Nachfrage gebe ich nach Rücksprache mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration dazu folgende Informationen:

Derartige Testungen sind gemäß der 13. SARS-CoV-2-EindV z. B. erforderlich bei der Durchführung beruflicher oder ähnlicher Veranstaltungen (§ 2 Abs. 2), in Kulturhäusern (§ 4 Abs. 5), bei Beherbergungsbetrieben (§ 5), bei Gaststätten (§ 6) und im Bereich der Pflege- und Behinderteneinrichtungen (§ 9 Abs. 3).


In § 1 Abs. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV sind die Details zu dieser
Testung geregelt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung hat der
Verantwortliche

  • die Bescheinigung über einen PCR-Test oder
  • die Bescheinigung über den PoC-Antigen-Test
  • oder den Selbsttest

der anwesenden getesteten Person bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde vorzulegen. Diese Vorschrift verlangt nicht, dass die genannten  Unterlagen durch den Verantwortlichen aufzubewahren sind. Für den Zeitraum der Anwesenheit der getesteten Person reicht es aus, dass nachgewiesen werden kann, dass beim Zutritt die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV geprüft wurden und vorgelegen haben. Ziel der Regelung ist lediglich, dass Gesundheitsämtern, falls sie vor Ort Kontrollen durchführen, eine Überprüfung des Vorliegens der Test-Voraussetzungen ermöglicht wird. Anders als in Bezug auf Kontaktverfolgungsdaten (§ 1 Abs. 6 der 13. SARS-CoV-2-EindVO) wäre für eine über den Besuch der Veranstaltung hinausgehende Datenverarbeitung zu Testvoraussetzungen keine
Rechtsgrundlage gegeben". Die Erfüllung des Vorlageverlangens des Gesundheitsamtes könnte z. B. dergestalt erfolgen, dass im Anwesenheitsnachweis ein Vermerk aufgenommen wird mit dem Text: "Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der 13. SARS-CoV-2-EindV lagen vor" und der Gast, Besucher oder Kunde gebeten wird, den Nachweis für die Zeit seines Aufenthaltes aufzubewahren.

Formulare zur Gästeregistrierung: