Satzung des DEHOGA Sachsen-Anhalt e.V.

Der Verband führt den Namen Deutscher Hotel- und Gaststättenverband Sachsen-Anhalt e.V. Kurzform: DEHOGA Sachsen-Anhalt e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Magdeburg. Zweck des Verbandes ist es, auf Bundes- und Landesebene die ideellen, beruflichen, wirtschaftlichen, steuerlichen, sozial- und tarifpolitischen Belange des Hotel- und Gaststättengewerbes wahrzunehmen, die Berufsausbildung zu fördern und Öffentlichkeitsarbeit durchzuführen. In Umsetzung dieser Aufgaben konzentriert sich der Verband vorrangig auf die Vertretung der Interessen der Mitglieder gegenüber

  • den parlamentarischen Entscheidungsträgern,
  • der Landesregierung, dem Landesverwaltungsamt, Landkreisen und den Kommunen,
  • der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten,
  • der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit die Verbandsvertretung zugelassen ist,
  • den gewerblichen Marketingorganisationen zur Sicherung der Rahmenbedingungen für dieVermarktung im Tourismus,
  • von Leistungsangeboten der Hotellerie und Gastronomie.

Der Verband fördert die allgemeinen wirtschaftlichen Interessen seiner Mitglieder. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten außerhalb des Satzungszweckes keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Der Verband ist Mitglied des DEHOGA Bundesverband e.V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verband kann Gesellschaften gründen oder sich an Gesellschaften beteiligen.
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

  1. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die einGaststättengewerbe betreiben und einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis bedürfen sowie Beherbergungsbetriebe,die nach dem Gaststättengesetz einer Erlaubnis nicht bedürfen und ihre Betriebsstätte im Land Sachsen- Anhalthaben. Die Mitgliedschaft ist unteilbar. Sie wird für alle im Verbandsgebiet liegenden Betriebsstätten undrechtlich verbundenen Unternehmen erworben. Die Mitgliedschaft kann auch erwerben, wer als Stellvertreter imSinne des Gaststättengesetzes einen Betrieb entsprechend Satz 1 führt, sofern nicht der Betriebsinhaber Mitgliedgemäß Satz 1 ist.
  2. Ordentliche Mitglieder können auf besonderen Antrag eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindungerwerben, sofern dem keine gesetzlichen oder anderen rechtlichen Gründe entgegenstehen. Über den Antragentscheidet das Präsidium. Das Leistungsspektrum des Verbandes wird gegenüber den Mitgliedern ohneTarifbindung nicht eingeschränkt. Nicht tarifgebundene Mitglieder sind nicht berechtigt, an der Abstimmung übertarifpolitische Entscheidungen mitzuwirken.
  3. Die außerordentliche Mitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen erwerben. Dieaußerordentliche Mitgliedschaft begründet nicht das Wahl und Stimmrecht. Außerordentliche Mitgliederwerden auf Antrag ordentliche Mitglieder, soweit die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 erfüllt sind.
  4. Mitglieder, die ihren Betrieb im Laufe der Zeit abgeben oder die Bewirtschaftung aufgegeben haben,können ihre Mitgliedschaft im Verband beibehalten. Sie haben den Status eines passiven Mitgliedes. Diepassive Mitgliedschaft begründet kein Wahl und Stimmrecht.
  5. Eine fördernde Mitgliedschaft können natürliche oder juristische Personen erwerben, die die ideellenZiele des Verbandes unterstützen. Die fördernde Mitgliedschaft begründet kein Wahl und Stimmrecht.
  6. Beitrittserklärungen zum Verband sind schriftlich an eine örtliche Gliederung des Verbandes oderunmittelbar an die Geschäftsstellen zu richten. Der Verband entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen.Bei Ablehnung des Antrages ist er zur Mitteilung von Gründen nicht verpflichtet
  7. Der Austritt aus dem Verband kann nur zum 30.06. eines Geschäftsjahres erfolgen und muss drei Monate vorher in einer der Geschäftsstellen des Verbandes schriftlich erklärt werden. Bei Aufgabe des Betriebes ist der Austritt aus dem Verband zum Ende des Monats zulässig, indem dem Verband die vollzogene Aufgabe des Betriebes angezeigt wird. Bei Tod des Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft.
  8. Die Mitgliedschaft kann entzogen werden:
    - bei groben Verstößen gegen die Interessen des Verbandes, Verletzung der Schweigepflicht,
    - wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen einschließlichder Einhaltung der Beitragsordnung nicht nachkommt,
    - wenn die Gewerbeerlaubnis wegen unerlaubter Handlungen von der zuständigen Behörderechtskräftig zurückgezogen wird,
    - wenn Entehrendes gegen das Mitglied rechtskräftig festgestellt vorliegt.
  9. Über den Verlust der Mitgliedschaft beschließt das Präsidium des Verbandes nach Anhörung desMitgliedes. Gegen den Beschluss kann binnen vier Wochen nach Zugang der Entscheidung Beschwerde beimPräsidium eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Dasbetroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Standpunkt der Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen.
  10. Bei Austritt aus dem Verband bzw. bei entzogener Mitgliedschaft bleiben fällige Verbindlichkeiten bestehen.

Die Ehrenmitgliedschaft und die Verleihung von verbandsinternen Ehrentiteln sind in der Ehrenordnung des Verbandes geregelt.

  1. Die ordentlichen Mitglieder des Verbandes haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind berechtigt an denEinrichtungen und dem Dienstleistungsangebot des Verbandes teilzunehmen. Der Verband kann ordentlicheMitglieder - § 2 Absatz 1 - nicht gegeneinander vertreten.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, das Hotel- und Gaststättengewerbe standesgemäß zu vertreten und dieInteressen der Organisation zu wahren, zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Verband, seinen Organen undseinen Mitgliedern in ihrer satzungsgemäßen Tätigkeit behindern oder dem Ansehen schaden könnte. DieBeschlüsse der Organe sind für die Mitglieder bindend.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen auf der Basis der Beitragsordnungverpflichtet. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung geregelt.
  4. Ordentliche Mitglieder - § 2 Abs.1 - haben Anspruch auf Rechtsberatung und Rechtshilfe imArbeitsrecht.
  1. Territoriale Gliederung: Der Landesverband besteht aus Kreisverbänden und/oder Gebietsverbänden diejuristisch nicht selbständig sind.
  2. Fachliche Gliederung: Der Landesverband kann Fachgruppen bilden, die juristisch nicht selbständigsind.

Die Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Landesvorstand,
  3. das Präsidium.
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie muss mindesten alle 2 Jahrezusammentreten
  2. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Kreisverbände dieEinberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ferner ist eineMitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30 % der ordentlichen Mitglieder die Berufungschriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird von der PräsidentIn und in Abwesenheit von einer/m VizepräsidentIngeleitet.
  4. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch die Veröffentlichung im Bundesanzeigermindestens 6 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung und hat die Tagesordnung zu beinhalten.
  5. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
    - Wahl der PräsidentIn, der VizepräsidentInnen, der SchatzmeisterIn,
    - Wahl des Landesvorstandes und der KassenprüferInnen,
    - Entgegennahme des Geschäftsberichtes der abgelaufenen Geschäftsjahre,
    - Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    - Information über die Haushaltspläne und Festlegung der Beiträge,
    - Entlastung des Landesvorstandes, des Präsidiums und der Geschäftsstelle,
    - Änderung der Satzung,
    - Auflösung des Verbandes.
  6. Jede vorschriftsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Es entscheidet die einfacheMehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Bei Änderung der Satzung ist eineDreiviertelmehrheit und zur Auflösung des Verbandes eine Vierfünftelmehrheit der abgegebenen Stimmenerforderlich.
  7. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 3 Wochen vor der Mitgliederversamlung bei derHauptgeschäftsstelle des Landesverbandes einzureichen. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge, soweit sie sichnicht auf Satzungs- und Beitragsänderungen beziehen, können mit Zustimmung der Mitgliederversammlungbehandelt werden. Diese Zustimmung bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  1. Der Landesvorstand besteht aus:
    - dem Präsidium und den Vorsitzenden der Kreisverbände
    - maximal 9 gewählten Mitgliedern
  2. Dem Landesvorstand obliegt die Beratung des Präsidiums in allen wichtigen Verbandsangelegenheiten.Der Landesvorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens 2 mal jährlich zusammen. Schwerpunkte derBeratung des Landesvorstandes sind u.a.:
    - Entgegennahme der Haushaltsabrechnung,
    - Entgegennahme Bericht der KassenprüferInnen,
    - Vorschlag zur Entlastung der Geschäftsstelle und des Präsidiums an die Mitgliederversammlung
    - Entgegennahme zum Haushaltsplan
  3. Die Einladung zu den Landesvorstandssitzungen erfolgt zwei Wochen vor dem Tagder Landesvorstandssitzung über die Hauptgeschäftstelle.
  4. Bei satzungsgemäßer Einladung ist der Landesvorstand, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesendenLandesvorstandsmitglieder, beschlussfähig.
  5. Alle Beschlüsse erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit.
  6. Der Landesvorstand kann aus der ordentlichen Mitgliedschaft nach § 2 der Satzung die Vorsitzendender Ausschüsse/Arbeitskreise und Mitglieder berufen (z.B.: Tarifausschuss)
  1. Das Präsidium besteht aus:
    - der PräsidentIn,
    - der SchatzmeisterIn,
    - 1.VizepräsidentIn,
    - 2. VizepräsidentIn,
    - drei Beisitzern für strukturelle Aufgaben, die auf das ganze Verbandsgebiet verteilt sein sollten
  2. Die PräsidentIn, die VizepräsidentInnen und die SchatzmeisterIn bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die außergerichtliche und gerichtliche Vertretungdes Landesverbandes erfolgt durch die PräsidentIn allein oder durch jeweils 2 der sonstigen Mitglieder desVorstandes nach § 26 BGB gemeinsam.
  3. Das Präsidium leitet die Geschäfte nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Es übtseine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Insbesondere umfasst die Tätigkeit:
    - die Feststellung der Grundsätze der Verbandspolitik unbeschadet der Rechte der Mitgliederversammlung; die Regelung der Geschäftsführung und Einstellung der GeschäftsführerInnen;
    - die Bestellung der HauptgeschäftsführerIn;
    - die Einberufung der Mitgliederversammlungen;
    - die Ausführung der von der Mitgliederversammlung und den Fachgruppen gefassten Beschlüsse;
    - die Kontrolle der Erstellung des Jahresberichtes;
    - die Kontrolle der Aufstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses;
    - Gesellschaftsgründungen, Beteiligungen, Bürgschaften, Kredite, Verträge mit über 30 T€ Gesamtvolumen;
    - die Entsendung von Vertretern des Verbandes in andere Gremien und Organisationen;
    - die Einrichtung von Ausschüssen; den Ausschluss von Mitgliedern;
    - die Entscheidung in Streitfällen zwischen Mitgliedern in Verbandsangelegenheiten.
  4. Die Einladung zu den Präsidiumssitzungen erfolgt zwei Wochen vor dem Tag der Präsidiumssitzung über dieHauptgeschäftstelle.
  5. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüssewerden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der PräsidentIn. EineStimmübertragung ist nicht zulässig.
  6. Das Präsidium beauftragt die HauptgeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufendenAngelegenheiten im Rahmen der Satzung und zur Umsetzung seiner Beschlüsse.
  1. Die Legislaturperiode nachstehender Organe und Ehrenämter beträgt 4 Jahre
    - Landesvorstand,
    - Präsidium,
    - Vorsitzende der Fachgruppen,
    - Vorsitzende der Landesausschüsse / Arbeitskreise,
    - Vorstand der Kreisverbände und/oder Gebietsverbände
  2. Wählbar sind nur natürliche Personen, die gemäß § 2 dieser Satzung die ordentlichen Mitglieder vertreten.Fällt diese Voraussetzung im Laufe einer Wahlperiode fort, so scheidet das betreffende Mitglied nach Ablauf seinerAmtsdauer aus seinem Amt aus.
  3. Eine Wiederwahl in die Ehrenämter ist zulässig.
  4. Für die Wahl der PräsidentIn, der VizepräsidentInnen und der SchatzmeisterIn gilt, eine einmaligeWiederwahl für dieselbe Funktion ist zulässig. Weitere Wiederwahlen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittelnder abgegebenen Stimmen. Eine Wiederwahl für dieselbe Funktion ist nach drei aufeinanderfolgendenWahlperioden nicht zulässig.
  5. Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium, sowie die Mitglieder des Landesvorstandes nach § 9.1 ingeheimer und direkter Wahl. Wählbar zur PräsidentIn sind nur solche natürlichen Personen, die eine selbständigeoder leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Hotel- und Gaststättengewerbes ausüben.
  6. Zur Durchführung der Wahlen ist von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder einaus einer/m Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen bestehender Wahlausschuss zu wählen.
  7. Ordentliche Mitglieder können sich nur durch schriftliche Vollmacht von einem ordentlichen Mitgliedvertreten lassen und ihr Stimmrecht delegieren. Es kann nur eine Vollmacht erteilt werden. Ein ordentlichesMitglied darf nicht mehr als drei Vollmachten auf sich vereinigen.
  8. Der Wahlausschuss organisiert den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlgänge. Insbesondere prüft er dieStimmberechtigung.
  9. Nach Auszählung der abgegebenen Stimmzettel im jeweiligen Wahlgang stellt der Wahlausschuss dasErgebnis fest und verkündet das Wahlergebnis. Er stellt die Rechtswirksamkeit der Wahl fest.
  10. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Wird ein solches Ergebnisnicht erzielt, so ist zwischen den beiden BewerberInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahlvorzunehmen. Bei dieser entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit inder Stichwahl entscheidet das Los, welches von der/dem Vorsitzenden des Wahlausschusses zu ziehen ist.
  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung muss Bestimmungen über die Höhe, die Verteilung und dasEinzugsverfahren enthalten.
  2. Erfüllungsort für die Beitragszahlung ist der Sitz der Hauptgeschäftsstelle.
  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Legislaturperiode zwei KassenprüferInnen. DieKassenprüferInnen dürfen nicht dem Präsidium oder dem Landesvorstand angehören.
  2. Die KassenprüferInnen haben den Prüfungsbericht zu erstatten. Zu den Kassenprüfungen müssen jeweilszwei KassenprüferInnen zugegen sein.
  3. Kassenprüfungen des gesamten Buchwesens sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich,durchzuführen.
  4. Wiederwahl ist möglich.

Die Beschlüsse

  • der Mitgliederversammlung,
  • des Landesvorstandes,
  • des Präsidiums.

sind schriftlich zu protokollieren und durch die PräsidentIn oder ein beauftragtes Präsidiumsmitglied zu unterzeichnen.

Die Auflösung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Vierfünftelmehrheit erfolgen.

Das vorhandene Vermögen des Verbandes wird im Falle der Auflösung an den DEHOGA Bundesverband e.V. übertragen.

  1. Soweit die Satzung keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die vereinsrechtlichen Vorschriftendes BGB.
  2. Die Satzung tritt mit Wirkung vom 08.02.2022 in Kraft.

Beitragsordnung DEHOGA Sachsen-Anhalt e.V.

Die Beitragsordnung gilt für ordentliche Mitglieder, passive Mitglieder, außerordentliche Mitglieder und Fördermitglieder im DEHOGA Sachsen-Anhalt e.V.

  1. Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe für ordentliche Mitglieder (mit Ausnahme von Discotheken)und Fördermitglieder des Verbandes ist die Zahl der beschäftigtenArbeitnehmerInnen. Sie ist bei Eintritt glaubhaft nachzuweisen und jährlich durch das jeweilige Mitglied zu aktualisieren. Zur Aktualisierung ist dem Hauptamt die durchschnittliche Arbeitnehmerzahl des laufenden Jahres bis zum 30. 11. anzuzeigen. Für die Errechnung der aus dieser Beitragssatzung sich ergebenden Beiträge ist die Zahl der ArbeitnehmerInnen im Jahresdurchschnitt maßgebend.
  2. Als ArbeitnehmerInnen gelten alle Personen, die im gastgewerblichen Betrieb tätig sind, also auch dieFamilienangehörigen des Betriebsinhabers.
    Auszubildende sind in die Beitragsberechnung mit dem Faktor 0,5 einzurechnen.
  3. Die Anzahl der TeilzeitarbeitnehmerInnen und kurzfristig Beschäftigten ist über das Stundenvolumen aufVollzeitbeschäftigte hochzurechnen.
  4. Es werden folgende Beitragsstufen gebildet:

    StufeArbeitnehmerBeitrag / Monat €
    2022
    Beitrag / Monat €
    2023
    10 - 222,9023,40
    23 - 526,7027,20
    36 - 1030,5031,10
    411 - 1535,6036,30
    516 - 2041,9042,70
    621 - 3067,1068,40
    731 - 4088,9090,70
    841 - 50111,50113,70
    951 - 75167,50170,90
    1076 und darüber221,90226,30
  5. Für Mitglieder, die mehrere räumlich getrennte Betriebsstätten im Verbandsgebiet unterhalten, ist derBeitrag für jeden Betrieb gesondert zu berechnen, und zwar
    - für den Erstbetrieb ist der Beitrag in voller Höhe entsprechend § 2 Abs. 4 zu entrichten,
    - für jede weitere Betriebsstätte gilt nachstehendeBeitragsstaffel:

    StufeArbeitnehmerBeitrag / Monat €
    2022
    Beitrag / Monat €
    2023
    110 - 212,5012,80
    123 - 515,4015,70
    136 - 1017,7018,10
    1411 - 1519,0019,40
    1516 - 2022,9023,40
    1621 - 3033,0033,70
    1731 - 4043,2044,10
    1841 - 5053,3054,40
    1951 und darüber82,5084,20
  6. Ordentliche Mitglieder, die neben einem gastgewerblichen Betrieb ein anderes Gewerbe oder Handwerk betreiben, zahlen die Beiträge gemäß § 2 Abs. 4 der Beitragsordnung mit der Maßgabe, dass derBeitragsberechnung nur die Zahl der ArbeitnehmerInnen zugrunde gelegt wird, die im gastgewerblichen Betriebstätig sind.
    Bei Mitgliedern, die im Verbandsgebiet weitere Betriebsstätten betreiben und ihren Hauptbetrieb außerhalb von Sachsen-Anhalt haben, ist der § 2 Abs. 4 der Beitragsordnung anzuwenden.
  7. Bemessungsgrundlage für die Beitragshöhe für Discotheken ist die Grundfläche, sie ist bei Eintritt glaubhaft nachzuweisen und bei Änderungen zu aktualisieren. Fällt die Änderung in ein laufendes Beitragsjahr, sonst der geänderte Beitrag ab dem darauffolgenden Beitragsjahr zu entrichten. Es werden folgende Beitragsstufen für Discotheken gebildet:
    StufeGröße in qmBetrag / Jahr €
    1bis 300552
    2über 3001104
  8. Außerordentliche Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von 175,00 €/Jahr. Bei der Begründung einer ordentlichen Mitgliedschaft im Laufe des Mitgliedsjahres wird dieser Beitrag angerechnet.
  9. Passive Mitglieder entrichten einen Beitrag in Höhe von 70,00 €/Jahr.
  10. Fördernde Mitglieder zahlen den Beitrag nach folgender Staffel:
    Stufe ArbeitnehmerBeitrag / Monat € Beitrag / Jahr €
    10 - 1040,00480,00
    211 - 5060,00720,00
    351 - 100110,001.320,00
    4101 - 250220,002.640,00
    5251 und darüber440,005.280,00
  11. Abweichende Regelungen zu den Mitgliedsbeiträgen der fördernden Mitglieder entscheidet auf Antrag ausschließlich das Präsidium.
  12. Gegen die Festsetzung der Beiträge und andere aufgrund dieser Beitragssatzung ergehende Entscheidungen ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, jedoch kann das Präsidium in begründeten Fällen Stundungen, Herabsetzungen oder Erlass von Beiträgen gewähren, wenn die Anwendung dieser Beitragssatzung eine unbillige Härte sein würde.Entsprechende Anträge müssen schriftlich von den Verbandsmitgliedern an die Hauptgeschäftsführung gestellt werden, die diese mit dem Vorstand des Kreisverbandes abstimmt und dem Präsidium zur Entscheidung vorlegt.
  13. Die Beitragssätze aller Kategorien erhöhen sich jährlich mit Wirkung vom 01.01. eines jeden Jahres um 2,00 %.
  1. Die Beiträge sind eine Bringschuld. Die Beiträge sind jährlich im Voraus fällig und bis zum 31.01. deslaufenden Kalenderjahres zahlbar. Sie sollen im Lastschriftverfahren eingezogen werden, eine Zahlung aufRechnungslegung ist gleichfalls möglich. Die jährliche Beitragszahlung mittels Lastschrift wird favorisiert. BeiEinzug des Beitrages im Lastschriftverfahren bis zum 15.01. des jeweiligen Jahres wird ein Skonto von 2 % auf dieBeitragssumme gewährt. Auf Antrag können die Beitragszahlungen auch als halbjährliche bzw.quartalsweise Vorauszahlungen bis zum Ende des 1. Monats im Halbjahr bzw. Quartal erfolgen.Halbjährliche Zahlungen unterliegen dabei einem Aufschlag von 2 % und vierteljährliche Zahlungeneinem Aufschlag von 5 % auf dieBeitragssumme.
  2. Bei Veränderungen der Bankverbindung (Wechsel des Geldinstitutes, Lösung des Kontos) ist dieseInformation der Beitragstelle schriftlich mitzuteilen. Bei Nichtvorlage dieser Information werden die darausentstehenden Bankgebühren den Mitgliedern in Rechnung gestellt.
  3. Fällige Beiträge werden kostenpflichtig gemahnt.
  4. Gerichtsstand und Erfüllungsort für die Beitragsverpflichtung der Mitglieder ist der Sitz derHauptgeschäftsstelle des Verbandes.
  5. Die Verteilung des Beitragsaufkommens erfolgt nach nachstehendem Schlüssel:
    - Landesverband90 v.H.
    - Kreisverband10 v.H.
  6. Die Rücklaufmittel für Kreisverbände sind jeweils bis zum 31. 3. für das vergangene Kalenderjahr bei derHauptgeschäftsstelle des Verbandes zu beantragen.
  7. Die Berechnung der Rücklaufmittel erfolgt unter Berücksichtigung der Aufwendungen für dieVerbandsarbeit, die durch die Geschäftsführung im Kreis- und Gebietsverband geleistet wird. Die Kosten für dieVerbandszeitung werden in die Berechnung einbezogen. Durch das Präsidium ist hierzu eine spezielle Verfahrensregelzu erlassen, wobei hier besonderes Augenmerk auf aufgelaufene Beitragsrückstände zu legen ist.
  8. Finanzielle Verpflichtungen können Kreisverbände nur im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehendenfinanziellen Mittel eingehen.
  9. Zur ordnungsgemäßen Führung der bereitgestellten Rücklaufmittel werden für die Kreisverbände Unterkontengeführt. Über den Kontostand werden die Vorsitzenden jährlich schriftlich mittels verbandsinternen Kontoauszuginformiert.
  1. Die Beitragspflicht erlischt nach Bestätigung desAustritts durch Rückgabe des Mitgliedsausweises.
  2. Weitere Verfahrensfragen werden in der Satzung und in den Beschlüssen der Verbandsorgane geregelt.

Halberstadt, 13.11.2014